Jugendschutz

Ansprechpartner

Gernot Quasebarth

 

Am Dom 2
39104 Magdeburg

Fon: 0391 5346 452
gernot.quasebarth@ekmd.de

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist im Jahr 2004 überarbeitet und vom Bundestag verabschiedet worden.

Das Jugendschutzgesetz ist erhältlich beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

www.bmfsfj.de.

Viele Informationen und hilfreiche Publikationen sind auch zu finden bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz.

Führungszeugnisse für Ehrenamtliche

"Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetz" (BKiSchG)

Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz wurde:

  •  das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) geschaffen,
  •  das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geändert,
  •  weitere Gesetze verändert.

Zentrale Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der §§ 8a und 72a SGB VIII

Weiterführende Informationen:

Eine Selbstauskunftserklärung (Anlage 2) gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann in deutscher Fassung sowie in englischer Fassung hier ↓ heruntergeladen werden.

Empfehlungen des KJR LSA in der aktuellen Situation

Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. hat ein umfassendes Informationspapier zur Umsetzung des BKiSchG zusammengestellt.

Als KJR LSA empfehlen wir in Bezug auf die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes unseren Mitgliedern:

  • Das Wohl von Kindern und Jugendlichen ist nicht auf Vorgaben aus Gesetzen zu reduzieren: Alle Träger sollen daher ihre Strukturen und Mittel hinsichtlich der Wahrung des Wohles junger Menschen überdenken und prüfen!
  • Bei allen Trägern sollen klare personengebundene Verantwortlichkeiten für das Thema Kindes- und Jugendwohl vorliegen. Diese Personen sollen angemessen über aktuelle Entwicklungen informiert sein!
  • Auf bundes- bzw. landesweite Empfehlungen zur Umsetzung soll gewartet werden. Hierzu können die freien Träger den öffentlichen Träger anhalten, sofern dieser Vereinbarungen bereits jetzt schließen will.
  • Liegen bundes- bzw. landesweite Empfehlungen vor, sollen diese intensiv bei den Trägern insb. in Bezug auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Trägers geprüft werden.
  • Bei der Umsetzung des BKiSchG sind die Jugendhilfeausschüsse vor allem in Bezug auf die §§ 8a, 72a, 79a KJHG zu beteiligen.
  • Es besteht keine Pflicht, Vereinbarungen nach §§ 8a und 72a KJHG ohne Diskussion zu unterschreiben: Vereinbarungen sind Ergebnis eines Diskussionsprozesses zweier gleichberechtigter Partner.
  • Vor Ort empfiehlt sich das Einbringen in die lokalen Netzwerke Kinderschutz. Bereits bestehende Vernetzungsstrukturen sollen hierbei genutzt werden, z.B. die Vertretung der Jugendverbände durch den zuständigen örtlichen Kinder- und Jugendring.
  • Bei Fragen oder Beratungsbedarf stehen der KJR LSA sowie der DBJR gern zur Verfügung.
  • Informiert den KJR LSA über aktuelle Entwicklungen vor Ort oder in den Verbänden!

INFO: Gebührenregelungen für Führungszeugnisse:

siehe Download

 

Schutz vor sexualisierter Gewalt

Link Bundesministerium:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend/kinder-und-jugendschutz/schutz-vor-sexualisierter-gewalt

aktiver Kinder- und Jugendschutz

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend/kinder-und-jugendschutz/aktiver-jugendschutz/aktiver-jugendschutz-86346

72 EmpfehlungLJHA

21. Januar 2019 um 17:40:00 application/pdf

Infopapier Bundeskinderschutzgesetz 2012

21. Januar 2019 um 17:39:59 application/pdf

72 Selbstauskunftserklärung

21. Januar 2019 um 17:39:58 application/pdf

72 Selbstauskunftserklärung engl

21. Januar 2019 um 17:39:58 application/pdf

merkblatt-gebuehrenbefreiung-erweitertes-fuehrungszeugnis-bundesamt-fuer-justiz

20. Juni 2023 um 13:21:51 application/pdf

Dokumentation der einsichtnahme - aktennotiz

20. Juni 2023 um 14:02:29 application/pdf