Hinweise zu Angeboten für Kinder und Jugendliche - ab Juni

Stand 20.06.21

Hinweise zu Angeboten für Kinder und Jugendliche ab Juni 2021

Die aktuellen Verordnungen gelten in
Sachsen-Anhalt bis 14.7.21
Thüringen bis 30.06.21

Hier werden Öffnungsschritte jeweils an entsprechende Inzidenzen gebunden (Inzidenz 100, 50 bzw. 35). Ausschlaggebend sind Inzidenzen des Landkreises am Durchführungsort (RKI-Werte).
Bei Überschreitung der Inzidenzen treten Einschränkungen der entsprechenden höheren Stufe in Kraft! Zum Teil können Landkreise eigene Bedingungen festlegen. Darum ist eine aktuelle Lageinformation durch die Verantwortlichen unabdingbar.
Vorrang hat grundsätzlich die Bundesnotbremse (gültig bis 30.06.- ab Inzidenz 100)
Nur, wenn diese nicht zutrifft, gelten die Regelungen der Länder!

a. Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung

Erlaubt sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit in Sachsen-Anhalt und Thüringen. Entsprechend der Witterung sind Angebote im Freien besonders zu empfehlen. Alle sind angehalten, verantwortungsvoll zu handeln um das Infektionsgeschehen gering zu halten. (Für Gremienarbeit und Versammlungen sind die Einschränkungen in den jeweiligen Verordnungen der Länder zu beachten. Sie finden sich in Sachsen-Anhalt vorwiegend in den §§ 2 und 13 der Verordnung.)

In Thüringen gelten für die Gruppenangebote die Angaben entsprechend der Stufen zum Regelbetrieb (grün, gelb, rot).
Bei einer Inzidenz unter 100 ist Gesang im Freien gestattet.
Bei einer Inzidenz unter 35 entfällt die Maskenpflicht.

In Sachsen-Anhalt gelten für die Gruppenangebote der Mindestabstand von 1,5 Meter; bei Gesang 2 Meter. Aus pädagogischen Gründen kann jedoch davon abgewichen werden. Tests sind in Sachsen-Anhalt erst ab 18 Jahren erforderlich (dies wurde mit Schultests begründet). Dies kann sich mit Beginn der Sommerferien ändern. Außerdem sind Gruppen der außerschulischen Bildung bis 10 TN zzgl. „Lehrkräfte“ von der Testpflicht ausgenommen.

Die Inzidenzen regeln auch die Notwendigkeit von Testungen und eine Anwesenheitsliste zur Nachverfolgung. Bei schulischen Tests bitte darauf achten, ob die TN dort teilgenommen haben.

Ein der Situation angemessenes Hygienekonzept sollte vorgehalten werden. 

Im Hygienekonzept sollten Überlegungen zur Teststrategie enthalten sein. (Möglichkeiten der kostenlosen Bürger*innentest bzw. außerhalb der Ferienzeiten Testungen in den Schulen; Handreichung zu Corona-Schnelltest des KJR LSA: https://www.kjr-lsa.de/2021/05/06/corona-schnelltests/).

Konfirmanden
Für Angebote für Konfirmand*innen gelten die gleichen Grundsätze für die Gruppen und für Übernachtungen, wie in den anderen Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit.

Hinweis: Das Konficamp Wittenberg plant die Sommercamps hybrid-dezentral. Gruppen können sich an eigenen Orten treffen und am zentralen Programm in Wittenberg teilnehmen. Die Angebote werden gerade entwickelt. Infos unter  www.konficamps-wittenberg.de

Auch für die bereits Konfirmierten sollte es Angebote geben, um eine Beziehung zu Kirche und Jugendarbeit aufzubauen und zu stärken: vom Pizza- oder Spieleabend zur über eine Tagestour mit dem Rad bis zu Übernachtungsaktionen. Die Zeiten können jetzt geplant und kommuniziert werden.

b. Angebote der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtung

Im Rahmen der entsprechenden Inzidenzen sind Beherbergungsangebote möglich:

Sachsen-Anhalt
ei einer Inzidenz unter 35 dürfen Jugendbildungs- und Familienstätten geöffnet werden (ohne TN-Beschränkung). Ebenso dürfen Ferienlager geöffnet werden.
(Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen)

Thüringen
Bei einer Inzidenz ab 100 müssen Jugend- und Familienbildungsstätten schließen.
Unter 100 Angebote bei Vorlage von Testungen
Unter 35 Angebote ohne Testpflicht möglich.
(Anwesenheitslisten sind immer zu führen. Über die jeweils zulässigen Gruppengrößen muss mit den Quartiergebern verhandelt werden.)

Die Verordnungen geben jetzt einen Rahmen für Sommerfreizeiten. Häuser und Zeltplätze können jetzt angefragt werden. Stornierungskosten können ggf. durch den Sonderfonds des bejm aufgefangen werden. Wenn der Aufenthalt ggf. nicht möglich ist, dürfen keine Stornokosten erhoben werden. Teilweise verfügen Pfarrgrundstücke über gemeindliche Sanitärräume, die genutzt werden können.
Bitte plant Alternativen für den Gesamtzeitraum ein, ggf. als Tagesveranstaltungen, um Kindern und Jugendlichen Planungssicherheit für den Sommer zu geben.

c. Maßnahmen, die einem anderen Bundesland stattfinden

  1. Es gilt überall vorrangig die Bundesnotbremse bei entsprechender Inzidenz am jeweiligen Aufenthaltsort.
  2. Es gilt immer die Verordnung des jeweiligen Bundeslandes im aktuellen Aufenthaltsort.
  3. Es wird empfohlen, sich darüber hinaus an die Verhaltensregeln zu halten, die im Heimatbereich der Gruppe gelten. Wir veranstalten keine „Corona-Ausweich-Fahrten“ und tragen Verantwortung füreinander.
  4. Während An- und Rückreise muss sich die Gruppe grundsätzlich an die Bestimmungen im Heimatbereich halten.

d. Sonderveranstaltungen & Modellprojekte:

Professionell organisierte Veranstaltungen (das sind besondere Maßnahmen wie z.B. Jugendevents, Kirchenkreis-Konfitag mit vielen Teilnehmenden)
sind im Gegensatz zu privat organisierten Veranstaltungen in Sachsen-Anhalt wie folgt möglich:

  • Inzidenz über 50: höchstens 20 TN + Genesene und vollständig Geimpfte / im Freien
  • Inzidenz unter 50:höchstens 50 TN (hier finden Genesene und vollständig Geimpfte keine Erwähnung!)
  • Inzidenz unter 35: höchstens 100 TN in geschlossenen Räumen, höchstens 250 TN im Freien(hier finden Genesene und vollständig Geimpfte keine Erwähnung!)

Zwingend sind ein Hygienekonzept (Abstand, Maskenpflicht, Anwesenheitsliste) und eine Teststrategie. Eine verantwortliche Person ist zu beauftragen, die auf die Einhaltung achtet. Überprüfungen sind möglich.

In Thüringen sind Veranstaltungen bei entsprechenden Inzidenzen ebenfalls möglich.
Die Rücksprache mit den Gesundheitsämtern für Veranstaltungen wird empfohlen, insbesondere zur Klärung von Meldepflicht und Rahmenbedingungen.

Falls darüber hinausreichende Bedarfe bestehen, ist eventuell ein Modellprojekt zu beantragen: Näheres regeln die Verordnungen der Länder.