Hinweise aus dem Krisenstab der EKM (27.11.2020)

Die Ministerpräsident*innen der Bundesländer haben am 25. November 2020 gemeinsam mit der Bundeskanzlerin die Empfehlungen für die Bundesländer zu den weiteren Maßnahmen der Eindäm-mung der Corona-Pandemie abgestimmt. Die Beratungsergebnisse werden derzeit in die Verordnun-gen der Bundesländer übernommen.

Aktuell zeichnet sich insbesondere für Sachsen-Anhalt und Thüringen ab, dass weiterhin den Kirchen und Religionsgemeinschaften eine hohe Selbstverantwortung in der Umsetzung der Einschränkungen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zugestanden wird. Die Verordnungen der Bundeslän-der gehen weiterhin davon aus, dass sich die kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts an den Vorgaben für den allgemeinen gesellschaftlichen Bereich orientieren.

Regelungen bis zum Weihnachtsfest 2020
Es steht die Frage, was die weitere Verschärfung der Maßnahmen für den privaten Bereich bis zum 22. Dezember für die Vorhaben in den Gemeinden und Kirchenkreisen bedeutet.
Nur für Sachsen gibt es konkrete Vorgaben für Gottesdienste, nach denen maximal 50 Menschen für eine Stunde ohne Gesang zusammenkommen dürfen. Sachsen-Anhalt und Thüringen werden für Gottesdienste keine Regelungen erlassen, in Brandenburg laufen noch die Klärungen.
Die differenzierte Positionierung des Kinder- und Jugendpfarramtes unserer Landeskirche zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird vom Krisenstab unterstützt:
Aufgrund des Aufrufes der Bundesregierung zu weitreichender Kontaktvermeidung bzw. zu Reisever-zicht wird mit Blick auf solidarisches Handeln in der Gesellschaft darum gebeten, auf Angebote in Kir-chengemeinden in der Adventszeit und zum Jahreswechsel weitgehend zu verzichten. Dieses Veran-staltungsfasten kann ein bewusster freiwilliger Beitrag zur empfohlenen Selbstquarantäne sein. In den letzten Wochen und Monaten sind vielfältige Digitalangebote entstanden, die verstärkt genutzt werden können, um in der Adventszeit Kontakt zu halten.
Präsenzangebote in der Kinder- und Jugendarbeit für sozial Benachteiligte sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben. Vom Kinder- und Jugendpfarramt kommt darüber hinaus die Empfehlung, dass Mit-arbeitende im Ehren- und Hauptamt, die Weihnachten dienstlich aktiv werden, die soziale Zurückhal-tung nutzen sollten, um den Dienst zu den Feiertagen nicht zu gefährden.
Im Hinblick auf die Zugänge von Seelsorger*innen in Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen erin-nern wir erneut auf den inzwischen mehrfach weitergegebenen Rechtsrahmen. Grundsätzlich kann nach § 30 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes bei Verlangen auf seelsorglichen Kontakt keiner Person im Krankenhaus oder Pflegeheim der Besuch einer Seelsorgerin oder eines Seelsorgers verboten werden. Wir bitten, dass in den Fällen, in denen Besuch verwehrt wird, zunächst bei den den Zugang verwehrenden Stellen auf das Infektionsschutzgesetz hingewiesen wird. Sollte dies nicht zu einer Zurücknahme des Zutrittsverbots führen, sollte mit dem Landeskirchenamt bzw. dem zu-ständigen Dezernat Gemeinde Kontakt aufgenommen werden.

Weihnachten 2020
In der Veröffentlichung zu den Ergebnissen des Gespräches zwischen der MPK und dem Bundeskanz-leramt vom 25. November 2020 wird unter 3. festgestellt, dass „religiöse Zusammenkünfte mit Groß-veranstaltungscharakter“ vermieden werden müssen. Nach Rücksprachen der Beauftragten bei Lan-desregierung und Landtag ist klargestellt worden, dass damit Planungen von Christvespern z. B. in Fußballstadien gemeint sind. Die Planung vieler Gemeinden, Christvespern unter freiem Himmel zu feiern, ist auf alle Fälle weiter zu verfolgen und dabei zu prüfen, ob gemeindeeigene Flächen zur Ver-fügung stehen. Bei der Nutzung öffentlicher Flächen müssen Absprachen mit den zuständigen Ordnungsbehörden getroffen werden. Ebenso wird empfohlen, wo es noch nicht geschehen ist, durch die verantwortlichen Gemeindekirchenräte die Gesundheitsämter über die aktuellen Planun-gen zu informieren. Die bisher von den Gemeindekirchenräten beschlossenen Hygienekonzepte für Gottesdienste haben weiter Geltung und sind umzusetzen.

Alle Empfehlungen, Hinweise und rechtliche Vorgaben für die Gestaltung der Gottesdienste vom 24. bis 26.12.2020 werden in den nächsten Tagen gebündelt auf der Seite des Gemeindediens-tes/Gottesdienststelle zusammengeführt und selbstverständlich mit der EKM-website vernetzt.


Erfurt, den 27. November 2020


Christian Fuhrmann
Oberkirchenrat


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