Empfehlungen des Kinder- und Jugendpfarramtes zur 7. Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt vom 30.06.2020

Das Bundesland Sachsen-Anhalt hat die 7. Eindämmungsverordnung herausgegeben, gültig ab 2. Juli bis 16. September. Die Verordnung ist von Lockerungen geprägt. An die Verantwortung aller wird darin deutlich appelliert!

Das Fehlen konkreter Aussagen zu manchen Fragen macht die Umsetzung im Detail jedoch schwierig. Zur Orientierung werden Regeln dieser Verordnung sinngemäß angewandt.
Wichtige Passagen sind im Anhang markiert.

Anstatt einer Anordnung wird die Kontaktbeschränkung im Freien auf 10 Personen empfohlen (§2). Kontakte sollten dabei möglichst konstant bleiben. Das ist eine gute Regel für unsere Maßnahmen, mit konstant bestehenden Gruppen unterwegs zu sein. Teilnahmebegrenzungen wie in Thüringen auf max. 18 Personen bei Freizeitmaßnahmen gibt es in Sachsen-Anhalt nicht. Die bewusste Begrenzung ist jedoch hilfreich zur Planung und Umsetzung der Maßnahme, gerade wenn bei schlechtem Wetter Räume aufgesucht werden müssen. Die Teilnehmendenzahl eurer Veranstaltung richtet sich nach den genutzten Räumlichkeiten, intensive Lüftung ist sicherzustellen, bevorzugt Außengelände (die Abstandsregeln ergeben 1 TN je 5 qm bei fest zugewiesenen Plätzen, sonst und bei bewegungsintensiven Maßnahmen gelten 10 qm). 

Anwesenheitslisten sind weiterhin verpflichtend! Im ÖPNV gilt die Nutzung textiler Barrieren (Mund-Nasen-Bedeckung; kurz MNB).
Die Teilnehmendenzahl für große Veranstaltungen (§2, Abs. 3) erhöht sich: 250 Personen in geschlossenen Räumen - ab 29.08. 500 TN – bzw. 1000 TN im Freien unter Beachtung beschriebener Regeln.

Bildungseinrichtungen und die Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit dürfen geöffnet sein, wobei die Nutzung des Außenbereichs empfohlen wird. Nötig sind Hygiene- und Abstandsregeln sowie Adresslisten. Angebote bei denen die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können (z.B. Kicker u.ä.) müssen weiterhin außer Betrieb genommen werden. Tagungs- und Beherbergungsstätten arbeiten nach eigenen Hygienekonzepten, daran müsst ihr euch halten und dies bereits bei der Veranstaltungsplanung bedenken. Meist stehen in Freizeithäusern weniger Betten zur Verfügung oder die Größe der Seminarräume setzt Grenzen für die Teilnehmendenanzahl. Bis zu 10 Personen können bei den Mahlzeiten an einem Tisch sitzen (§6); Buffet und Selbstbedienung sind mit MNB wieder zulässig; jedoch gilt vorrangig das Hygienekonzept des Tagungshauses!

Bei Freizeitaktivitäten könnt ihr euch an den Regeln für den Sport §8 orientieren: 1,5m Abstand ist durchgängig sicherzustellen, soweit es der Ausübung der Sportart nicht entgegensteht. Ebenfalls kann von den Mindestabständen abgewichen werden, wenn die pädagogische Zielsetzung des Angebots oder der Maßnahme dies erfordert (§4 Abs 2, Punkt 17). Also begründet bitte in euerm Hygienekonzept, warum ihr ggf. abweicht.

Was gilt nun, wenn die Gruppe aus Sachsen-Anhalt in ein anderes Bundesland fährt? Bitte beachtet die jeweils vor Ort geltenden Regeln, diese können stärker einschränken oder mehr zulassen. Wichtig ist, wenn sich die TN im öffentlichen Raum befinden, gelten die Regeln vor Ort (Kontaktbeschränkungen, Abstandsregeln, MNB, Unterbringung, Verpflegung...)
Die 7. Verordnung ermöglicht viel, darum ist damit verantwortungsvoll umzugehen und aktuelle Einschränkungen beachten.
Hinweis: Falls ihr seelsorgerisch tätig seid, ist der Zugang zu entsprechenden Einrichtungen grundsätzlich möglich. (§9 Abs. 1)

Ähnlich wie für die Bereiche unserer Landeskirche in Thüringen erinnern bzw. empfehlen wir:
• Besser Tagesangebote anstatt Übernachtungsangebote!
• Fester Teilnehmendenkreis mit überschaubarer Personenzahl!
• Teilnehmendenlisten führen
• Regionale Erlebnisse gestalten statt die Ferne zu suchen um flexibler reagieren zu können.
• Nutzt Tagungshäuser mit Hygienekonzept!
• Hygienebeauftragte benennen!
• Belehrungen im Team durchführen und dokumentieren!
• Regelungen zu Sanitärbereichen, Lüftung, Spielgeräten (Wer? Was? Wie?)
• Ausübung des Hausrechts bei Verstößen
• Umgang mit Verpflegung (MNB bei Selbstbedienung)
• Risiken einschätzen - penibel planen - verantwortlich handeln!


(Stand 1. Juli 2020)

 

7. Verordnung - Sachsen-Anhalt


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